Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
E. 2 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl oder in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Bei einer Beschlagnahme entscheidet die Behörde unter dem Blickwinkel der Wahrscheinlichkeit, da es um noch unge- wisse Ansprüche geht. Es handelt sich um eine provisorische Massnahme, welche die Bewahrung von Gegenständen und Vermögenswerten bezweckt, die etwa als Beweismittel dienen oder dem Geschädigten zurückerstatten werden können. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung oder einer Rückerstattung an den Geschä- digten besteht, muss die Beschlagnahme aufrecht erhalten bleiben. Die Behörde muss rasch entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aus, dass sie vor der Beschlagnahme schwierige rechtliche Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sach- verhalts hat (BGer 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6). Sie hat aber doch summarisch und hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges ausrei- chend aufzuzeigen, inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Be- schlagnahme vorliegen. Darzulegen ist insbesondere ein hinreichender Ver- dacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), also die gegenwärtig bekannte und den Tatverdacht begründende Faktenlage, und ein Beschlagnahmegrund, das
Kantonsgericht Schwyz 3 heisst ein eventueller Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO (EGV-SZ 2018 A 5.3 E. 2.a m.H.).
a) Vorliegend beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Fahrzeug auf- grund des Verdachts der Entwendung in Italien zur Abklärung, ob deliktische Handlungen (Hehlerei) in der Schweiz erfolgt sind, welche zu einer Rückgabe des Fahrzeuges an die ursprüngliche Eigentümerin führten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO). Dabei handelt es sich um eine sog. Restitutionsbeschlagnahme als Folge der materiellrechtlich in Art. 70 Abs. 1 2. Satzteil StGB geregelten, Rückerstattung (Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 263 StPO N 5; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 77; vgl. BGer 1B_255/2018 vom
E. 6 August 2018 E. 2.2), die einer Einziehung von Vermögenswerten vorgeht. Ebenfalls ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermö- genswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Eine Rückerstattung ist also ausgeschlossen, wenn eine gut- gläubige Dritterwerberin, was die Beschwerdeführerin für sich geltend macht, Eigentum am deliktisch erlangten Vermögenswert erlangte, und es gelangen im Konfliktfall die Regeln des Zivilrechts zur Anwendung (Heimgartner, OFK,
21. A. 2022, Art. 70 StGB N 8).
b) Je nach Verdachtslage können bzw. müssen bei einer Beschlagnahme Eigentumsfragen allenfalls zwar vorfrageweise, jedoch nicht abschliessend geprüft werden (vgl. oben vor lit. a). Die Beschwerdeführerin macht mit der Beschwerde den gutgläubigen Kauf des beschlagnahmten Wagens geltend. Zu Beginn einer Strafuntersuchung genügt indes eine einfache Wahrschein- lichkeit, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der gesetzlich vorgesehenen Zwecke benötigt werden (vgl. Heimgartner, SK, 3. A. 2020, Art. 263 StPO N 12 f.; BEK 2020 130 vom
17. Dezember 2020 E. 3). Dass der beschlagnahmte Wagen in einem wahr-
Kantonsgericht Schwyz 4 scheinlichen Deliktskonnex steht, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. So- lange die Verhältnisse zwischen der unbestritten verdächtigen Entwendung des Wagens bis zum Erwerb durch die Beschwerdeführerin nicht geklärt sind, ist die Beschlagnahme nicht als unverhältnismässig zu beanstanden. Abgese- hen davon, was die Staatsanwaltschaft jedoch im angefochtenen Befehl nicht näher begründete, ist auch eine Beweisbeschlagnahmung (noch) nicht ohne Weiteres auszuschliessen, die auch Vermögenswerte einer Drittperson (Art. 263 Abs. 1 StPO; Riklin, a.a.O., Art. 263 StPO N 3) betreffen kann bzw. unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (vgl. Heimgartner, Straf- prozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 75) zulässig ist (Art. 263 lit. a StPO).
c) Sollte im weiteren Verlauf der beförderlich voranzutreibenden Ermittlun- gen der Beschlagnahmegrund wegfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder später das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt den Wagen der be- rechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Eine Restitution an die Person, welcher der Wagen durch die Straftat unmittelbar entzogen wurde ist nur in einem unbestrittenen Fall zulässig (Art. 267 Abs. 2 StPO). Kann die Be- schlagnahme nicht aufgehoben werden, so wird über die Einziehung oder Rückgabe an die berechtigte Person im Endentscheid befunden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Kann sie zwar aufgehoben werden, erheben aber mehrere Per- sonen Anspruch auf den Wagen, so kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO) bzw. die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nach Art. 267 Abs. 5 StPO verfahren und den Wagen einer Person zusprechen und weiteren Ansprechern Frist zur Zivilklage ansetzen.
3. Aus den genannten Gründen (vgl. oben E. 2.a und b) ist die Beschlag- nahme vorläufig nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Aus- gangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung gedeckt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 30. August 2023 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 28. August 2023 BEK 2023 16 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Beschlagnahme (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2023, SU 2022 10488);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 27. Januar 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den Per- sonenwagen Maserati Levante VIN xx. Dagegen beschwerte sich C.________ für die A.________ AG. Er beantragt sinngemäss die sofortige Aufhebung der Beschlagnahme des Personenwagens, den die Gesellschaft anfangs Novem- ber 2022 zum Preis von Fr. 64’500.00 erworben habe. Vernehmlassend ver- langt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die Ak- ten (KG-act. 6).
2. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl oder in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Bei einer Beschlagnahme entscheidet die Behörde unter dem Blickwinkel der Wahrscheinlichkeit, da es um noch unge- wisse Ansprüche geht. Es handelt sich um eine provisorische Massnahme, welche die Bewahrung von Gegenständen und Vermögenswerten bezweckt, die etwa als Beweismittel dienen oder dem Geschädigten zurückerstatten werden können. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung oder einer Rückerstattung an den Geschä- digten besteht, muss die Beschlagnahme aufrecht erhalten bleiben. Die Behörde muss rasch entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aus, dass sie vor der Beschlagnahme schwierige rechtliche Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sach- verhalts hat (BGer 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6). Sie hat aber doch summarisch und hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges ausrei- chend aufzuzeigen, inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Be- schlagnahme vorliegen. Darzulegen ist insbesondere ein hinreichender Ver- dacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), also die gegenwärtig bekannte und den Tatverdacht begründende Faktenlage, und ein Beschlagnahmegrund, das
Kantonsgericht Schwyz 3 heisst ein eventueller Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO (EGV-SZ 2018 A 5.3 E. 2.a m.H.).
a) Vorliegend beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Fahrzeug auf- grund des Verdachts der Entwendung in Italien zur Abklärung, ob deliktische Handlungen (Hehlerei) in der Schweiz erfolgt sind, welche zu einer Rückgabe des Fahrzeuges an die ursprüngliche Eigentümerin führten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO). Dabei handelt es sich um eine sog. Restitutionsbeschlagnahme als Folge der materiellrechtlich in Art. 70 Abs. 1 2. Satzteil StGB geregelten, Rückerstattung (Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 263 StPO N 5; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 77; vgl. BGer 1B_255/2018 vom
6. August 2018 E. 2.2), die einer Einziehung von Vermögenswerten vorgeht. Ebenfalls ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermö- genswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Eine Rückerstattung ist also ausgeschlossen, wenn eine gut- gläubige Dritterwerberin, was die Beschwerdeführerin für sich geltend macht, Eigentum am deliktisch erlangten Vermögenswert erlangte, und es gelangen im Konfliktfall die Regeln des Zivilrechts zur Anwendung (Heimgartner, OFK,
21. A. 2022, Art. 70 StGB N 8).
b) Je nach Verdachtslage können bzw. müssen bei einer Beschlagnahme Eigentumsfragen allenfalls zwar vorfrageweise, jedoch nicht abschliessend geprüft werden (vgl. oben vor lit. a). Die Beschwerdeführerin macht mit der Beschwerde den gutgläubigen Kauf des beschlagnahmten Wagens geltend. Zu Beginn einer Strafuntersuchung genügt indes eine einfache Wahrschein- lichkeit, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der gesetzlich vorgesehenen Zwecke benötigt werden (vgl. Heimgartner, SK, 3. A. 2020, Art. 263 StPO N 12 f.; BEK 2020 130 vom
17. Dezember 2020 E. 3). Dass der beschlagnahmte Wagen in einem wahr-
Kantonsgericht Schwyz 4 scheinlichen Deliktskonnex steht, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. So- lange die Verhältnisse zwischen der unbestritten verdächtigen Entwendung des Wagens bis zum Erwerb durch die Beschwerdeführerin nicht geklärt sind, ist die Beschlagnahme nicht als unverhältnismässig zu beanstanden. Abgese- hen davon, was die Staatsanwaltschaft jedoch im angefochtenen Befehl nicht näher begründete, ist auch eine Beweisbeschlagnahmung (noch) nicht ohne Weiteres auszuschliessen, die auch Vermögenswerte einer Drittperson (Art. 263 Abs. 1 StPO; Riklin, a.a.O., Art. 263 StPO N 3) betreffen kann bzw. unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (vgl. Heimgartner, Straf- prozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 75) zulässig ist (Art. 263 lit. a StPO).
c) Sollte im weiteren Verlauf der beförderlich voranzutreibenden Ermittlun- gen der Beschlagnahmegrund wegfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder später das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt den Wagen der be- rechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Eine Restitution an die Person, welcher der Wagen durch die Straftat unmittelbar entzogen wurde ist nur in einem unbestrittenen Fall zulässig (Art. 267 Abs. 2 StPO). Kann die Be- schlagnahme nicht aufgehoben werden, so wird über die Einziehung oder Rückgabe an die berechtigte Person im Endentscheid befunden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Kann sie zwar aufgehoben werden, erheben aber mehrere Per- sonen Anspruch auf den Wagen, so kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO) bzw. die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nach Art. 267 Abs. 5 StPO verfahren und den Wagen einer Person zusprechen und weiteren Ansprechern Frist zur Zivilklage ansetzen.
3. Aus den genannten Gründen (vgl. oben E. 2.a und b) ist die Beschlag- nahme vorläufig nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Aus- gangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung gedeckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 30. August 2023 rfl